ESUG – Gesetzt zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Der Keep in Step Netzwerk-Interim-Manager Carl-Bolko Reichhelm, CRO und Restrukturierungsexperte, hat für alle Interessierten die wichtigsten Fakten zur Neuregelung im ESUG zusammengefasst: “Bei dem ESUG handelt es sich um das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Es spiegelt mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst wieder. Damit soll die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.
Hingegen stößt man bei Unternehmen immer wieder auf interessierte Unwissenheit, und vor allem gerade bei denen, die es wissen müssten, zumindest sollten. Mit dem ESUG haben Mittelständler endlich ein probates Mittel an Hand bekommen, sich binnen kurzem aus ihren Liquiditätsproblemen und der drohenden Insolvenz zu befreien. Unternehmenssanierungen werden in Zukunft einfacher, effektiver, effizienter und schneller möglich. Durch das ESUG soll insgesamt hinsichtlich der Insolvenzkultur ein Mentalitätswechsel stattfinden: Ein Insolvenzverfahren ist nicht Ausdruck eines persönlichen Versagens und wirtschaftlichen Scheiterns, sondern bietet die Chance der Sanierung und Zukunft des Unternehmens.”
Reform des Insolvenzrechts: Eigenverwaltung und Schutzschirm – Die Chance zur erleichterten Unternehmenssanierung
Am 01.03.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Mit dem Schutzschirmverfahren nach ESUG werden Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern ein probates Sanierungswerkzeug und die Chance für eine erfolgreiche Sanierung an Hand gegeben. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Sanierung eines Unternehmens nach dem ESUG nur dann gelingen kann, wenn es
- vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beantragt wird und
- sorgfältig vorbereitet ist!
Um den gesetzlichen Rahmen ausschöpfen zu können, ist es dringend empfohlen, bereits im Moment der Antragstellung mit den wesentlichen Gläubigern ein Konzept zur Sanierung des Unternehmens erarbeitet zu haben und damit weitgehend feststeht, welche Sanie-rungsbeiträge geleistet werden. Das ESUG eignet sich insbesondere für solche Unterneh-men, die die Insolvenz als Chance sehen, um zusammen mit den Hauptgläubigern eine ge-ordnete Sanierung und Restrukturierung im Insolvenzplanverfahren zu gestalten.
Unternehmen, denen dies nicht gelingt, wird der Schutzschirm des ESUG verwehrt bleiben. Für sie wird bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Gesetzeslage bleiben. Hierbei gilt allerdings zu beachten, dass mit der Einführung des ESUG auch strengere Anforderungen für einen zulässigen Insolvenzantrag hinsichtlich der Gefahr der Haftung wegen Insolvenz-verschleppung für die Geschäftsleitung solcher Unternehmen deutlich gewachsen ist.
Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren nach ESUG
1. Es wird ein Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-dung gestellt.
Hier werden neue Anforderungen an die Zulässigkeit von Insolvenzanträgen gestellt. Gem. § 13 InsO muss ab sofort dem Insolvenzantrag ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen ist, wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der noch nicht eingestellt ist.
Dabei sind folgende Forderungen sind besonders kenntlich zu machen:
- die höchsten Forderungen,
- die höchsten gesicherten Forderungen,
- die Forderungen der Finanzverwaltung,
- die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
- die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Weiterhin hat das antragstellende Unternehmen Angaben zu machen
- zur Bilanzsumme
- zu Umsatzerlösen und
- zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres
Verpflichtend sind diese Angaben dann, wenn
- der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
- der Schuldner die Merkmale des § 22 a Abs. 1 erfüllt oder
- die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.Bei bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens unzulässig.
2. Die Eigenverwaltung gem. § 270 InsO wird beantrag
Damit geht einher, dass das Institut der Eigenverwaltung weiter gestärkt werden soll. Eigenverwaltung bedeutet, dass während eines Insolvenzverfahrens kein Insolvenzver-walter bestellt wird, sondern das Unternehmen von der bisherigen Unternehmensführung weitergeleitet wird. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der überwachende Funktion hat. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass das Schuld-ner-Unternehmen den vorläufigen Sachwalter vorschlagen kann.
3. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans
Gem. § 270 b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuld-ner-Unternehmens eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans zu bestimmen. Diese Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ent-halten, die das Sanierungskonzept entsprechend dahingehend stützen, die Liquidität des Unternehmens wiederherzustellen, um es wieder in den Markt einzugliedern zu können.
4. Bescheinigung gem. § 270 b Abs. 1 Satz 3 InsO#
Das Schuldnerunternehmen hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Beschei-nigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aus-sichtslos ist.
Entscheidung über die Anordnung des Schutzschirmverfahrens gem.
§ 270 Abs. 2 Satz 1 InsO;
§ 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO
Wenn die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren vorliegen, bestimmt das Gericht per Entscheidung gleichzeitig die Anordnung des Schutzschirmverfahrens und einen vorläu-figen Sachwalter. Um das Verfahren so effektiv und effizient wie möglich zu halten, hat das Schuldnerunternehmen einen Vorschlag hinsichtlich der Person eines vorläufigen Sach-walters zu unterbreiten. Diesen Vorschlag hat das Gericht anzunehmen, es sei denn, dass diese Person aus Sicht des Gerichts offensichtlich ungeeignet ist. Diese Ablehnung hat das Gericht zu begründen. Der vorläufige Sachwalter und der Aussteller der Bescheinigung nach § 270 b Abs. 1 zu sein (§ 270 b Abs. 2 InsO) dürfen nicht dieselbe Person sein.
Der vorläufige Sachwalter wird versuchen, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Eini-gung zu erzielen (z. B. Schuldenmoratorium). Gelingt dies, wird das Schutzschirmverfahren aufgehoben. Die Insolvenz wird nicht eröffnet. Das Schutzschirmverfahren gibt dem Schuldnerunternehmen die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu beantragen. Das Gericht hat diesen anzuordnen.
Eine wesentliche Stärkung erfährt das Schutzschirmverfahren auch durch die Befugnis des Schuldners, Masseverbindlichkeiten begründen zu können. Das Insolvenzgericht hat nach § 270 b Abs. 3 InsO auf Antrag des Schuldners diesem ohne jede Prüfung eine unbeschränk-te Masseverbindlichkeits-Begründungskompetenz einzuräumen.
Verfahren nach Fertigstellung des Insolvenzplans
Nach Fertigstellung des Insolvenzplans wird regelmäßig die Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Der Zeitpunkt richtet sich, wie im klassischen Antragsverfah-ren, regelmäßig nach dem Ende der Höchstfrist für die Insolvenzgeldvorfinanzierung. Der Schuldner ist danach berechtigt, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO).
Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Auch im Schutzschirmverfahren finden die Vorschriften über die Einsetzung eines vorläufi-gen Gläubigerausschusses Anwendung. Da der Beratungsaufwand im Rahmen eines Schutz-schirmverfahrens eher hoch sein wird, ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren bei Unternehmen Anwendung finden wird, die die Voraussetzungen des § 22 a Abs. 1 InsO
- mindestens 4,84mEuro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewie-senen Fehlbetrages,
- mindestens 9,68mEuro Umsatzerlös in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer hat
erfüllen. Aber auch bei Schuldnerunternehmen, die diese Grenzen nicht erreichen, kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
Düsseldorf, November 2013
Carl-Bolko Reichhelm
Tel.: +49-173-5227733
Mail: Carl-Bolko@Reichhelm.eu